Die Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten sieht vor:
Der Betreiber eines Fliegenden Baus oder ein von ihm beauftragter hinreichend sachkundiger Vertreter muss während des Betriebs die Aufsichtführen und für die Einhaltung der Bedienungs- und Betriebsvorschriften sorgen.
Sachkundiger ist: wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fliegenden Bauten (Bühnen, Tribünen, etc.) hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er die Bau-, Bedienungs- und Betriebsvorschriften des Fliegenden Baus umsetzen kann.
Der Betreiber hat die Bedienungspersonen an jedem Aufstellungsort insbesondere über die Bedienungs- und Betriebsvorschriften und das Verhalten bei Stromausfall, in Brand- und Panikfällen oder sonstigen Störungen zu belehren. Die Bedienungs- und Betriebsvorschriften müssen von den Bedienungspersonen jederzeit eingesehen werden können.